AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Hayo Ränsch Industriemontagen und Maschinenbau
in Anlehnung an die VDMA-Bedingungen

Stand Mai 2024

Bedingungen für die Lieferung von Maschinen und Ersatzteile für Inlandsgeschäfte

Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.  Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
50% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
20% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
20% nach erfolgter Inbetriebnahme,
der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.  Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-
Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:
2 Jahre auf Stahlbau und 6 Monate auf Verschleißteile gerechnet ab dem Datum der Rechnungsbezahlung.
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus­ und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die in Abschnitt VI. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz­ oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz­ oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f.  bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für                                              Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegen- stand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Bedingungen für Reparaturen
an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte
Stand Mai 2024

Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Vertragsschluss, Allgemeines
1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend.
2. Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutz- rechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

II. Nicht durchführbare Reparatur
1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Auf- wand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
• der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
• Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
• der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
• der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

III. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
1. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 10 % überschritten werden.
2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

IV. Preis und Zahlung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.
4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen  schriftlich spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
5. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
7. Die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden aus anderen Rechtsverhältnissen ist nicht statthaft.

V. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers
1. Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern
3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte X und XI entsprechend.
b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
f) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

VI. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.
3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transport- gefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
4. Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

VII. Reparaturfrist, Reparaturverzögerung
1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nach- weislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparatur- frist ein.
6. Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
Setzt der Kunde dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.

VIII. Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfand- recht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

X. Mängelansprüche
1. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
2. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
5. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
6. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI.3 dieser Bedingungen.

XI. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat sie der Auftragnehmer nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind im Fall leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis beschränkt. Darüber hinaus wird für Schäden am Reparaturgegenstand entsprechend Abschnitt XI.3 gehaftet.
2. Wenn der Reparaturgegenstand infolge vom Auftragnehmer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X und XI. 1 und
3. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger- weise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

XII. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XI. 3 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

XIII. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

Bedingungen für Montagen im Inland

Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2.  juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Geltungsbereich
Diese Montagebedingungen gelten für Montagen, die ein Unternehmen des Maschinenbaus (Montageunternehmer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

II. Montagepreis
1. Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
2.  Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

III. Mitwirkung des Bestellers
1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

IV. Technische Hilfeleistung des Bestellers
1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Hand- langer) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt VII und Abschnitt VIII.
b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
f) Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.

V. Montagefrist, Montageverzögerung
1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.

3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VI. Abnahme
1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

VII. Mängelansprüche
1. Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Montageunternehmer anzuzeigen.
2. Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Montageunternehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Montageunternehmers eintritt.
5. Lässt der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
6. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VIII. Haftung des Montageunternehmers, Haftungsausschluss
1. Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
2.  Wenn der montierte Gegenstand infolge vom Montageunternehmer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII. 1 und 3.
3. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Montageunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Montageunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 3 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Montageunternehmer die Montagleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

X. Ersatzleistung des Bestellers
Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.  Gerichtsstand ist das für den Sitz des Montageunternehmers zuständige Gericht. Der Montageunternehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Hayo Ränsch
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